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Anspruch auf Beschulung durch Livekommunikation

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Nachdem der Rechtsstreit in Bezug auf den Antragsteller zu 2 mit Schriftsatz vom 1. März 2021 sinngemäß in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Antragsgegner dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 2. März 2021 zugestimmt hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen und der in der Vorinstanz ergangene Beschluss insoweit in Nr. I und II für wirkungslos zu erklären.

Soweit der Beschluss fortbesteht, bleibt die zulässige Beschwerde der Antragsteller zu 1, 3 und 4 (im Folgenden: Antragsteller) ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt.

1. Der Einwand der Antragsteller, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sich der Antrag auf Erlass der beantragten Regelungsanordnung bereits im dortigen Verfahren teilweise erledigt, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Antragsteller tragen hierzu vor, der erste Antrag habe sehr wohl aus mehreren Regelungsbestandteilen bestanden. Das Gericht sollte den Antragsteller (gemeint wohl: den Antragsgegner) verpflichten, die Antragsteller a) im Umfang des jeweiligen Stundenplans mittels Chat-Tools oder einem anderen technischen Programm durch die jeweilige Fachlehrkraft, die den Unterrichtsstoff vermittelt, während der Covid-19 bedingten Schulschließungen b) zu den im Stundenplan angegebenen Unterrichtszeiten zu beschulen. Wie im Schreiben vom 21. Januar 2021 ausgeführt, habe die Schule mit Wirkung zum 20. Januar 2021 die Beschulung auf einen auf dem Stundenplan basierenden Live-Unterricht umgestellt, weshalb sich der Regelungsbestandteil b) durch Änderung der Beschulungspraxis erledigt habe. Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen.

Streitgegenstand in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht der materielle - im Hauptsacheverfahren zu verfolgende - Hauptanspruch, sondern nur der im Eilverfahren geltend gemachte prozessuale Anspruch auf vorläufige Sicherung oder Regelung dieses Hauptanspruchs. Ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass sich der Eilantrag nicht teilweise erledigt hat, kann dahinstehen. Denn die Antragsteller haben nicht nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerügt, dass das Verwaltungsgericht ihre mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 abgegebene Erklärung prozessual unzutreffend behandelt hätte, weil im Hinblick auf den Widerspruch des Antragsgegners eine auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Weiteres zulässige teilweise Antragsänderung auf Feststellung der Erledigung vorgelegen hätte, über die dann - jedenfalls im Umfang der Erledigungserklärung - ausschließlich hätte entschieden werden müssen.

2. Der Senat teilt die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit eines vorherigen Antrags beim Antragsgegner. Den gegenteiligen Ausführungen der Antragsteller liegt ein unzutreffendes Verständnis von der Bedeutung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses zugrunde.

Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Inanspruchnahme des Gerichts das Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Diese Prozessvoraussetzung schützt nicht den Gegner, sondern das Gericht. Am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es grundsätzlich dann, wenn der Bürger vor der Antragstellung bei Gericht der zuständigen Behörde sein Begehren nicht vorgetragen hat. Da die Gerichte nicht überflüssig bemüht werden sollen, ist der Bürger vor einer Befassung der Gerichte grundsätzlich gehalten, alles zu tun, um sein Rechtsschutzziel zunächst auf einfacherem, schnellerem oder effizienterem Wege durchzusetzen.

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