Der Antragsteller möchte im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erreichen, dass im Landkreis ... Distanzunterricht und Klassenteilung an weiterführenden Schulen aufgehoben werden und damit der Präsenzunterricht wieder uneingeschränkt durchgeführt wird.
Sein Recht auf Bildung werde durch den seit dem 22. Oktober 2020 durchgeführten Distanzunterricht unverhältnismäßig eingeschränkt. Da die Lehrkräfte des Gymnasiums ... vorrangig im Präsenzunterricht gebunden seien, könnten die Bestimmungen für den Distanzunterricht in vielen Punkten nicht umgesetzt werden. Der Distanzunterricht bleibe eine Notlösung und könne keinesfalls den Präsenzunterricht ersetzen. Die Eltern könnten die notwendige Hilfe nur sehr schwer gewährleisten, weil sein Vater im Homeoffice ständig telefonisch für Telefonkonferenzen erreichbar sein und seine Mutter ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen müsse. Unabhängig von den vielfältigen Bemühungen der Eltern, ihn so gut wie möglich zu unterstützen, entstünden für ihn durch das derzeitige Wechselmodell Benachteiligungen. Da sich nicht alle Inhalte gleich gut zur Vermittlung im digitalen Distanzunterricht eigneten, entstünden Wissens- und Kompetenzlücken, die sich nicht einfach wieder schließen ließen. Da nicht jede Gruppe in der Woche gleich viel Stunden in den jeweiligen Fächern habe, komme es auch zu unterschiedlicher Vorbereitung auf Prüfungen und Abfragen. All diese Einschränkungen für ihn ergäben sich aus einer rein präventiven (Teil-)Schließung des Gymnasiums .... Seit der Aufnahme des Unterrichts nach den Sommerferien habe es an der Schule noch keinen einzigen Infektionsfall mit dem Coronavirus gegeben. Ein Infektionsgeschehen als Voraussetzung für die Verpflichtung zum Einhalten eines 1,5 m-Abstands zusätzlich zur Maskenpflicht sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Anordnung eines 1,5 m-Abstands sei deshalb unverhältnismäßig. Seine Grundrechte auf Bildungssicherheit, Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe würden letztlich völlig unbegründet eingeschränkt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
Dem Antragsteller fehlt bereits die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, soweit sich sein Antrag auf andere Klassen als die von ihm besuchte Klasse 5c des Gymnasiums ... bezieht. Sein Recht auf Bildung kann nur durch den (teilweisen) Distanzunterricht in der von ihm besuchten Klasse verletzt sein.
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