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Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Schule

Corona-Virus Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Anordnung einer Maskenpflicht an niedersächsischen Grundschulen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.

Aus einem ärztlichen Attest zur Glaubhaftmachung der gesundheitsbedingten Befreiung von der Maskenpflicht muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung alsbald zu erwarten sind,woraus diese im Einzelnen resultieren und auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem aller Voraussicht nach nicht entgegen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 13 Abs. 1 Satz 4 Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), nunmehr in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. April 2021 hat an allen Schulen außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung nicht gewährleistet werden kann, zu tragen.

Darüber hinaus besteht nach § 13 Abs. 1 Satz 5 dieser Verordnung diese Verpflichtung in Unterrichts- und Arbeitsräumen während des Unterrichts, wobei gemäß Satz 6 in den Schuljahrgängen 1 bis 4 die Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen abgelegt werden kann, soweit und solange die pflichtige Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung eingehalten wird.

Im Übrigen ist nach § 13 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung (vormals § 13 Abs. 3) an allen Schulen der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule vom 8. Januar 2021 ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 IfSG zu beachten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die so begründete Verpflichtung, im Schulbetrieb grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

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OVG Niedersachsen, 05.05.2021 - Az: 2 ME 75/21

ECLI:DE:OVGNI:2021:0505.2ME75.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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