Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.048 Anfragen

Anspruch auf Durchführung der Impfung in einem nahegelegenen, wohnsitzfremden Impfzentrum?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Antragteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfzentrum im Landkreis *.

Der im Jahr 1936 geborene Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz in, * und hält sich während der Corona-Pandemie in seinem Zweitwohnsitz in * (Österreich) auf.

Mit Schreiben an das Sozialgericht München vom 16. Februar 2021 hat der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß beantragt,
ihm einen Impftermin in einem Impfzentrum des Landkreises * zuzuteilen.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er habe seinen zweiten Wohnsitz in einem an den Landkreis * angrenzenden Ort in, Österreich. Es handele sich dabei um den Ort seines ständigen Aufenthaltes, da er sich dort während der Corona-Pandemie vornehmlich aufhalte. Die ärztliche Versorgung des Antragstellers befinde sich in, wo er zuvor zwölf Jahre seinen Hauptwohnsitz gehabt habe. Das Landratsamt * habe dem Antragsteller die Registrierung für eine Schutzimpfung im Landkreis * verwehrt. Die Impfeinladung in * habe der Antragsteller nicht wahrnehmen können. Es sei unverhältnismäßig, bei vager Impfstoffversorgung von dem Antragsteller eine Rückkehr nach * zu verlangen.

Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. März 2021 (Az: S 36 SV 11/21 ER) wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an des Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Mit Schreiben vom 10. März 2021 ist das Landratsamt * für den Antragsgegner dem Antrag entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Impfzentrums bestimme sich nach dem Wohnsitzprinzip. Die in den Impfzentren verfügbaren Impfstoffdosen würden nach dem Bewohnerschlüssel an die Landkreise verteilt. Um eine Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Bewohnern aller Landkreise im Freistaat zu gewährleisten, sei eine fixe Zuordnung des örtlich zuständigen Impfzentrums an die Adresse des Wohnsitzes notwendig. Das Prozedere sei technisch auch in der Terminverwaltungssoftware des Freistaates Bayern (BayIMCO) hinterlegt. Der Landkreis habe keine Möglichkeit in diesen Prozess einzugreifen und habe auch keine rechtliche Grundlage anders zu verfahren. Auch die Argumentation des Antragstellers hinsichtlich des „Orts des gewöhnlichen Aufenthaltes“ gehe fehl, da der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes als Alternative zu einem Wohnsitz in Deutschland zu sehen sei. Das (regelmäßige) Aufsuchen von Ärzten auf deutscher Seite begründe keinen gewöhnlichen Aufenthalt, zumal der Antragsteller nach eigenen Angaben zu seinem Zweitwohnsitz in * zurückkehre. Ausnahmen von diesem Vorgehen seien dem Landratsamt aus eigener Kompetenz nicht möglich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Rechtsberatung durch erfahrenen Anwalt

AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden