In einem Strafverfahren am Landgericht Hildesheim ordnete der Vorsitzende Richter an, in der Hauptverhandlung medizinische Masken zu tragen. Der Verteidiger eines Angeklagten weigerte sich wiederholt, diese Anordnung zu befolgen. Er legte auch auf Nachfrage kein ärztliches Attest vor, dass ihm das Tragen solcher Masken aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten wäre.
Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt, in dem schon eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden war, was zur Folge hat, dass die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden muss. Die hierdurch entstandenen Kosten hat es dem Verteidiger auferlegt.
Andere Maßnahmen - etwa das Einhalten von Abständen zwischen den Personen und regelmäßiges Lüften - böten für sich genommen keinen vergleichbaren Schutz. Die Anordnung einer Maskenpflicht sei auch verhältnismäßig gewesen, zumal der Vorsitzende Richter Ausnahmen für diejenigen Verfahrensbeteiligten zugelassen hatte, denen das Wort erteilt wurde.
Der Verteidiger habe durch sein schuldhaftes und zudem „rücksichtsloses und unverantwortliches“ Verhalten eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unmöglich gemacht. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit einem neuen Verteidiger sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dieser sich nicht ausreichend zeitnah in das umfangreiche Verfahren hätte einarbeiten können. Deshalb sei es auch richtig, dass der Verteidiger die durch die Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten tragen müsse.
Eine weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft.
Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt, in dem schon eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden war, was zur Folge hat, dass die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden muss. Die hierdurch entstandenen Kosten hat es dem Verteidiger auferlegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Celle als unbegründet verworfen.
Die Anordnung, in Gerichtsverhandlungen medizinische Masken zu tragen, ist nach Auffassung des Senats regelmäßig nicht nur zulässig, sondern vielmehr aus Gründen des Infektionsschutzes „dringend geboten“. Abgesehen von einzelnen in der Öffentlichkeit geäußerten „irrationalen Erwägungen“ bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass medizinische Masken das Infektionsrisiko senkten.Andere Maßnahmen - etwa das Einhalten von Abständen zwischen den Personen und regelmäßiges Lüften - böten für sich genommen keinen vergleichbaren Schutz. Die Anordnung einer Maskenpflicht sei auch verhältnismäßig gewesen, zumal der Vorsitzende Richter Ausnahmen für diejenigen Verfahrensbeteiligten zugelassen hatte, denen das Wort erteilt wurde.
Der Verteidiger habe durch sein schuldhaftes und zudem „rücksichtsloses und unverantwortliches“ Verhalten eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unmöglich gemacht. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit einem neuen Verteidiger sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dieser sich nicht ausreichend zeitnah in das umfangreiche Verfahren hätte einarbeiten können. Deshalb sei es auch richtig, dass der Verteidiger die durch die Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten tragen müsse.
Eine weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft.
OLG Celle, 15.04.2021 - Az: 3 Ws 91/21
Quelle: PM des OLG Celle
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: AnwaltOnline Redaktion
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


