Das Verwaltungsgericht Aachen hat einem weiteren Eilantrag stattgegeben, mit dem sich eine Aachener Bürgerin gegen die Anordnung der generellen Maskenpflicht sowohl in den innerstädtischen Parks und Grünanlagen als auch im historischen Altstadtkern und in den Fußgängerzonen gewehrt hat.
Bereits mit Beschluss vom 23. April 2021 hatte die Kammer einem Antrag stattgegeben, welcher sich allein auf die Anordnung für den Bereich der innerstädtischen Parks und Grünanlagen bezog (Az: 7 L 259/21).
Mit seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass auch hinsichtlich des Altstadtbereichs und der Fußgängerzonen die Allgemeinverfügung nur unzureichend begründet sei. Insbesondere fehle es auch insoweit an konkreten Feststellungen dazu, dass der Mindestabstand in diesen Bereichen nicht sichergestellt werden könne.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Bereits mit Beschluss vom 23. April 2021 hatte die Kammer einem Antrag stattgegeben, welcher sich allein auf die Anordnung für den Bereich der innerstädtischen Parks und Grünanlagen bezog (Az: 7 L 259/21).
Mit seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass auch hinsichtlich des Altstadtbereichs und der Fußgängerzonen die Allgemeinverfügung nur unzureichend begründet sei. Insbesondere fehle es auch insoweit an konkreten Feststellungen dazu, dass der Mindestabstand in diesen Bereichen nicht sichergestellt werden könne.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.
VG Aachen, 26.04.2021 - Az: 7 L 263/21
Quelle: PM des VG Aachen
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