Das Verwaltungsgericht Aachen hat einem Eilantrag stattgegeben, mit dem ein Aachener Bürger die Anordnung einer generellen Maskenpflicht in innerstädtischen Parks und Grünanlagen angegriffen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit Allgemeinverfügung vom 21. April 2021 hatte die Stadt Aachen für den Zeitraum 22. April 2021 bis 26. April 2021 für den Bereich des historischen Altstadtkerns, für die Fußgängerzonen sowie für innerstädtische Parks und Grünanlagen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) angeordnet. Mit der Anordnung will die Stadt Aachen eine Reduzierung der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus erreichen.
Der Antragsteller hat sich gegen die Allgemeinverfügung gewendet, soweit mit dieser eine Maskenpflicht für die innerstädtischen Parks und Grünanlagen angeordnet worden ist.
Diesem Antrag hat die Kammer stattgegeben.
Die Anordnung einer Maskenpflicht für Teile der Aachener Innenstadt war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Nach der Corona-Schutzverordnung ist Voraussetzung für eine Allgemeinverfügung, mit der eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands an weiteren Orten unter freiem Himmel angeordnet wird, dass gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
Dies sei in Bezug auf die Aachener Parks und Grünanlagen nach Auffassung der Kammer nicht dargelegt. Hierzu fehle es an konkreten Feststellungen.
Soweit die Stadt sich insoweit darauf berufe, aufgrund der Anzahl und Dichte der in den Grünanlagen oftmals gleichzeitig anwesenden Personen könne der Mindestabstand oftmals nicht eingehalten werden, sei dies nicht konkret dargelegt. Die Begründung sei erkennbar zu vage. Dass der Aufenthalt in einem Park, also „an der frischen Luft“, zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos führe, sei im Übrigen ebenfalls nicht einmal durch eine Stellungnahme des Fachamtes untermauert.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.