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Maskenpflicht in der in der Hauptverhandlung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Vorgabe, eine Mund-Nasenschutzmaske zu tragen, ist keine unverhältnismäßige Maßnahme, die der Vorsitzende im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 Abs. 1 GVG nicht hätte treffen dürfen und die der Verteidiger nicht hätte befolgen müssen.

Vorliegend wurde dem Verteidiger wurde durch das Gericht die Zurverfügungstellung einer sogar transparenten Mund-Nasenschutzmaske mit Partikelfilter angeboten.

Die Vorgehensweise des Vorsitzenden war vorbildlich verantwortungsbewusst im Hinblick auf die auch schon bei Beschlussfassung kontinuierlich steigenden Zahlen der täglichen Neuinfektionen. Sie wurde auch durch die derzeitige Corona-Lage in Hildesheim bestätigt, der Hinweis des Verteidigers auf eine 7-Tage-Inzidenz von 52,6 (Stand 10.03.2021) war längst überholt. Die 7-Tage-Inzidenz lag lt. im Internet abrufbarer Mitteilung der Landesregierung derzeit (Stand: 26.03.2021) bei 107. Von einem über 100 liegenden Wert war auszugehen, wenn die Kammer gegen den anderen Angeklagten weiterverhandeln würde.

Im Hinblick auf die sich bekanntermaßen immer mehr verbreitende, hochansteckende englische Mutationsvariante hat das Gericht hinsichtlich der Gefahr durch Aerosole auch zu Recht nicht allein auf den Schutz durch offene Plexiglaswände gesetzt.

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