Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der vorübergehenden Schließung der Geschäftsräume ihrer Filiale in Hamburg für den Publikumsverkehr mit Ausnahme von „Click and Collect“. Sie betreibt an mehreren Standorten Filialen, in denen Verlobungs- und Hochzeitsringe vertrieben werden.
Die Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragstellerin zu Recht festgestellt, dass die Filiale in Hamburg nach den Vorschriften der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO mit Ausnahme von „Click & Collect“ für den Publikumsverkehr zu schließen ist.
Gemäß § 4c Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr grundsätzlich untersagt. Die Antragstellerin fällt unter dieses Schließungsgebot und die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands gemäß § 4c Abs. 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sind nicht erfüllt. Das Schließungsgebot verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Bei summarischer Prüfung erweist sich die konkretisierende Untersagung der Öffnung für den Publikumsverkehr mit Ausnahme von „Click and Collect“ bei der nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig.Die Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragstellerin zu Recht festgestellt, dass die Filiale in Hamburg nach den Vorschriften der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO mit Ausnahme von „Click & Collect“ für den Publikumsverkehr zu schließen ist.
Gemäß § 4c Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr grundsätzlich untersagt. Die Antragstellerin fällt unter dieses Schließungsgebot und die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands gemäß § 4c Abs. 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sind nicht erfüllt. Das Schließungsgebot verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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