Die Regelung der Stadt Flensburg, wonach Kundinnen und Kunden Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten dürfen, ist nach einer Entscheidung des 3. Senats im Hinblick auf Autohäuser nicht zu beanstanden.
Diese Regelung gilt in Flensburg bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Ein Autohaus hatte mit seiner Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2021 wegen der von der Regel ausgenommenen Geschäfte ebenfalls eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerügt.
Diese Regelung gilt in Flensburg bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Ein Autohaus hatte mit seiner Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2021 wegen der von der Regel ausgenommenen Geschäfte ebenfalls eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerügt.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht sahen einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung des Autohauses.
Die von der Beschränkung ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe dienten der Deckung eines häufiger auftretenden und in der Regel durch schnellen Einkauf zu deckenden Bedarfs und damit der Grundversorgung im weiteren Sinne. Für den nicht alltäglichen Autokauf hingegen sei die Vereinbarung eines Termins auch außerhalb von Pandemiezeiten üblich und eine kurzfristige Terminvereinbarung auch für einen Spontankauf möglich. Das Infektionsschutzgesetz lasse eine Differenzierung bezogen auf „einzelne wirtschaftliche Bereiche“ (§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG) ausdrücklich zu.
OVG Schleswig-Holstein, 15.04.2021 - Az: 3 MB 14/21
Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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