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Versammlungen in Schleswig-Holstein: Teilnehmerzahl bleibt vorerst eingeschränkt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Schleswig-Holstein hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen auf 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume vorerst gültig bleibt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin hatte für den 17. April 2021 in der Landeshauptstadt Kiel eine Versammlung mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von 500 angemeldet und sah sich durch die Beschränkung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Corona-Bekämpfungsverordnung auf 100 Teilnehmer in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt. In einem einstweiligen Normenkontrollverfahren beantragte sie, die Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Dem folgte der Senat nicht. Er geht davon aus, dass sich die Regelung in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig erweisen würde. Die Beschränkung trage zur effektiven und nachhaltigen Eindämmung von SARS-CoV-2 bei, da auch bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume eine Ansteckungsgefahr bestehe. Es kämen viele Personen zusammen, um in kommunikativen Kontakt zu treten. Dabei werde oft der Mindestabstand nicht gewahrt. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl sei zwar erheblich. Er werde aber dadurch abgemildert, dass die zuständigen Versammlungsbehörden im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch Versammlungen mit einer höheren Teilnehmerzahl genehmigen könnten, wenn die konkreten Umstände eine unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantwortende Durchführung einer Versammlung zuließen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - Az: 3 MR 21/21

Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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