Der am 1. Dezember 2020 sinngemäß gestellte zulässige Antrag, vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände des von ihr besuchten Gymnasiums befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers oder sonstiger Bedeckung gestattet ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sog. Regelungsanordnung). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit (Anordnungsgrund) wie auch das Bestehen eines Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt dieses sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn dem Antragsteller ohne einstweilige Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Das Gericht hat zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der in § 18 Abs. 2 Satz 1 9. BayIfSMV angeordneten Maskenpflicht auf dem Schulgelände. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerisches Verwaltungsgerichtshofes ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände (§ 16 Abs. 2 Satz 1 6. BaylfSMV, inzwischen § 18 Abs. 2 Satz 1 9. BaylfSMV) voraussichtlich rechtmäßig. Da die derzeit geltenden Regelungen der 9. BayIfSMV im Wesentlichen inhaltsgleich zu denen der 6. und 7. BayIfSMV sind, hat das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in Schulen gem. § 18 Abs. 2 der 9. BayIfSMV. Überdies ist ohnehin fraglich, inwieweit die Antragstellerin die generelle Maskenpflicht auf dem Schulgelände, die in § 18 Abs. 2 Satz 1 der 9. BayIfSMV angeordnet ist, vor dem Verwaltungsgericht angreifen kann, da insoweit ggf. ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu stellen wäre. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keine Aspekte vorgetragen wurden, die mit Blick auf die vorstehend angesprochene Rechtsprechung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 18 Abs. 2 Satz 1 9. BayIfSMV begründen könnten.
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