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Kontakt- und Aufenthaltsbeschränkungen auch für von COVID-19 Genesene rechtens

Corona-Virus Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Kontaktbeschränkungen und Vorgaben für den Aufenthalt im öffentlichen Raum sind auch für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht zu beanstanden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. InfSchMV) enthält Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien. Nach § 2 der Verordnung ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien auf die dort genannten Personen oder Angehörige eines weiteren Haushalts bei einer Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen beschränkt. In der Zeit von 21 bis fünf Uhr ist der Aufenthalt nur allein oder zu zweit gestattet.

Hiergegen wendete sich der von einer COVID-19 Erkrankung genesene Antragsteller. Er begehrte in einem Eilverfahren die Feststellung, dass die verordneten Kontakt- und Aufenthaltsbeschränkungen auf ihn vorläufig keine Anwendung finden. Er ist insbesondere der Auffassung, die Beschränkungen seien im Hinblick auf Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht geeignet.

Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen.

Der Antragsteller könne die begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Die in der 2. InfSchMV geregelten Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum im Freien seien voraussichtlich rechtmäßig. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers werde nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Kontaktbeschränkungen verfolgten den legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 zu verringern und damit Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Der Verordnungsgeber habe auf die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens reagiert.

Die Maßnahmen seien zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet. Dies gelte auch für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren bzw. von COVID-19 genesen sind. Eine dauerhafte Immunität sei wissenschaftlich nicht belegt. Zwar indiziere eine Infektion die Bildung von Antikörpern. Deren nachweisbare Menge nehme jedoch insbesondere nach milder oder asymptomatischer Infektion fortlaufend ab.

Da Reinfektionen mit dem Coronavirus belegt seien, der Schutz vor einer Reinfektion mit der Zeit nachlasse und er auch von weiteren Faktoren im Einzelfall abhänge, habe der Verordnungsgeber Personen, die bereits mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht von den Aufenthaltsbeschränkungen ausnehmen müssen. Danach sei auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht anzunehmen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.


VG Berlin, 14.04.2021 - Az: 14 L 163/21

Quelle: PM des VG Berlin


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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