Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer nur unter Auflagen erlaubten Versammlung.
Am 7. April 2021 meldete der Antragsteller für den 10. April 2021 in der Zeit von 20:30 Uhr bis 24 Uhr eine Versammlung mit dem Motto „Laut und Hell vs. unbürokratisch und schnell“ an. Als erwartete Teilnehmerzahl gab der Antragsteller 19 Personen an.
Mit E-Mail vom 8. April 2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die angemeldete Versammlung aufgrund der Ausgangsbeschränkung nach § 3a HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO nicht wie angemeldet stattfinden dürfe, da Versammlungen von der Ausgangsbeschränkung nicht ausgenommen seien.
Am 9. April 2021 hat der Antragsteller das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Er gehe davon aus, dass die in der HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung nicht erforderlich und nicht angemessen sei. Doch selbst wenn dies der Fall sei, stehe § 3a HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO bei richtiger Anwendung der geplanten Versammlung nicht entgegen. Die Versammlung falle unter die Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO. Das Versammlungsrecht sei den anderen in § 3a Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO geschützten Rechtsgütern mindestens ebenbürtig. Es mache aus infektionsrechtlicher Sicht auch keinen Unterschied, ob die Versammlung um 20:30 Uhr oder um 24 Uhr ende. Vielmehr sei es sinnvoll, Versammlungen dann durchzuführen, wenn weniger Passanten unterwegs seien.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.
Der Antragsteller vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass ihm mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung für die Durchführung der geplanten Versammlung im ursprünglichen Zeitfenster von 20:30 Uhr bis 24:00 Uhr zusteht.
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