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Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen ohne Erfolg

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragsteller gegen die ab dem 2. April 2021 in Hamburg geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gewandt hatten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Nach § 3a Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2021 ist der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt. Ausgenommen von dieser Reglung sind Aufenthalte, die den im Einzelnen aufgeführten oder ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken dienen, sowie der Aufenthalt zur körperlichen Bewegung oder zum Ausführen von Tieren.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Antragsteller, eine Familie mit einem Kind, ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

Nach der Entscheidung der zuständigen Kammer besteht ein hinreichender Anlass für die Regelung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen. Aufgrund der Zuspitzung des sich bereits auf sehr hohem Niveau befindlichen Infektionsgeschehens wäre – auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen – eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ohne die Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung erheblich gefährdet.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere sei die Maßnahme geeignet, das durch das Infektionsschutzgesetz vorgegebene Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen, zu erreichen. Die seit dem Frühjahr 2020 in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten und weltweit gesammelten Erfahrungen zeigten, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitrügen, so dass auch diese, auf die weitere Reduzierung von Sozialkontakten abzielenden Ausgangsbeschränkungen in der Nachtzeit als geeignet anzusehen sein dürften.

Die angeordneten Ausgangsbeschränkungen seien den Antragstellern auch zumutbar, selbst wenn die Bedeutung der Maßnahme für den Infektionsschutz zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mit absoluter Gewissheit eingeschätzt werden könne. Es handele sich insgesamt in seinen konkreten Auswirkungen für die Antragsteller nicht um einen derart schwerwiegenden Eingriff, der in Anbetracht des Infektionsgeschehens und der Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen zu dessen Eindämmung außer Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehe würde.

Gegen diese Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.


VG Hamburg, 02.04.2021 - Az: 14 E 1579/21

Quelle: PM des VG Hamburg

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