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Distanzunterricht ab Klasse 7 in Hessen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 12 Minuten

Distanzunterricht ist als Minus gegenüber der Schulschließung in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG von der Verordnungsermächtigung gedeckt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der von der Antragstellerin weiter geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der v.g. Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaEV durch die Inanspruchnahme von sog. Nichtstörern liegt nicht vor. Der nach § 1 Abs. 1 IfSG verfolgte Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern ist legitim.

Zur Erreichung dieses Zwecks ist die zeitweise Schließung von Schulen und die damit verbundene Inanspruchnahme auch von (bislang) nicht-erkrankten Personen („Nichtstörern“) auch geeignet, da die Verbreitung von Covid-19 durch den Aufenthalt mehrerer Personen in geschlossenen Räumen begünstigt wird und in Schulen typischerweise Schüler in Gruppen von 20 bis 35 Personen sich in einem Raum aufhalten.

Da Covid-19 auch durch Personen übertragen werden kann, die (ggfs. noch nicht) erkennbar erkrankt sind, werden durch die Schulschließung die Infektionswege unterbrochen. Die in der gesetzlichen Ermächtigung vorgesehene Schulschließung, die auch Nichtstörer trifft, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG, zu denen insbesondere das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“ gehört, auch angemessen.

Sie dient dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems (vgl.§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG), während sich die Folgen für den gesunden Schüler als Nichtstörer beispielsweise durch Distanzunterricht und zeitlich Begrenzung der Schulschließung demgegenüber als hinnehmbar darstellen.

Im Übrigen tragen entgegen der Ansicht der Antragstellerin mitnichten allein die Schüler die Last der Pandemiebekämpfung. Beispielsweise haben viele Gaststättenbetreiber und Gewerbetreibende seit mehr als einem Jahr erhebliche Einnahmeverluste hinzunehmen und eine große Zahl von Arbeitnehmern erleiden aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit oder Arbeitsplatzverlusten massive Einkommenseinbußen.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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