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Betrieb einer Private-Spa-Sauna

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der VGH Baden-Württemberg hat den Eilantrag gegen die Untersagung des Betriebs einer Private-Spa-Sauna abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestünden weiterhin erhebliche infektionsschutzrechtliche Gefahren, insbesondere da die Infektionszahlen deutlich anstiegen.

Die Entscheidung der Landesregierung, im Rahmen von Lockerungen wegen der besonderen Bedeutung von Schulen und Kitas diese ab dem 22. Februar 2021 teilweise und ab dem 8. März 2021 den Einzelhandel unter Beschränkungen zu öffnen, sei nicht zu beanstanden.

Die Landesregierung dürfe grundsätzlich Lockerungen schrittweise vornehmen, um deren Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen beobachten und bewerten zu können.

Der 1. Senat hat auch den Antrag, den Betrieb unter den Auflagen zuzulassen, dass die Nutzung der Sauna nur Personen mit wirksamem Impfnachweis und/oder der Vorlage eines tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttests zugänglich gemacht wird, abgelehnt.

Nach dem aktuellen Stand der virologischen Forschung sei noch nicht ausreichend untersucht, ob eine erfolgte und abgeschlossene Impfung gegen SARS-CoV-2 nicht nur vor einer schweren Erkrankung, sondern auch vor der Weitergabe des Virus schützt.


VGH Baden-Württemberg, 16.03.2021 - Az: 1 S 676/21

Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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