Die vorliegende Priorisierungsentscheidung des Antragsgegners, in wecher Reihenfolge nach
§ 3 CoronaImpfV eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten wird, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung, ist teilweise auf sachlich unzutreffende Kriterien gestützt und berücksichtigt nicht die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende aktuelle Rechtslage.
Trotz dieser zu beanstandenden Priorisierungsentscheidung hat der Antragsteller vorliegend keinen Anspruch auf Vornahme einer unverzüglichen Schutzimpfung. Ein solcher Ausspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfordert eine Ermessensreduktion auf Null dergestalt, dass allein eine sofortige Impfung des Antragstellers aufgrund seines Alters die einzig denkbare, rechtmäßige Entscheidung des Antragsgegners darstellen würde. Eine solche Ermessensreduktion lässt sich indes nicht feststellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch aus § 20 Abs. 5 Satz 1
IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
Dies folgt mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach nur „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus besteht. Im Übrigen ist die Begrenzung des Anspruchs auf Teilhabe an staatlichen Leistungen auf die jeweils aktuell vorhandenen Kapazitäten allgemein anerkannt.
Gewährt der Staat eine staatliche Leistung, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung dem Anspruchsteller gegenüber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Der Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung beispielsweise nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben oder nur bis zur Kapazitätsgrenze Personen zur Nutzung einer Einrichtung zulassen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind mit anderen Worten auch unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Die praktische Ausgestaltung der kapazitätsbedingten Beschränkung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind.
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