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Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das FG hat zutreffend einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO bejaht, weil es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelte und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Antragsgegners nicht pfändbar war.

Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u.a. auf die Regelung des § 399 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB. Unübertragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören.

Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrunde liegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen. Den Gerichten ist es nicht verwehrt, zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe die Programme des Bundes und der Länder oder andere Bestimmungen heranzuziehen.

Ausweislich des Bescheids und der zugrunde liegenden Programme des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen dient die Corona-Soforthilfe, bei der es sich um eine Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch handelt (1.2 und 1.3 NRW-Soforthilfe 2020, Ministerialblatt - MinBl - Nordrhein-Westfalen 2020, S. 360), der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie soll insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken. Ausdrücklich nicht umfasst sind nach dem Bescheid vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Aus den Bestimmungen zur Beihilfegewährung hat das FG zutreffend geschlussfolgert, dass die Corona-Soforthilfe jedenfalls nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen dient, die - wie im Streitfall - vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, nach den Förderbestimmungen allein dem Empfänger der Soforthilfe obliegt, der eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten hat. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls bei summarischer Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das FG den Anspruch auf Soforthilfe als i.S. des § 851 Abs. 1 ZPO aufgrund der Zweckbindung nicht übertragbar und damit unpfändbar angesehen und diesen Gedanken auch auf die bereits ausgezahlten Mittel übertragen hat.

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