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Golfplatz und die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag der Betreiberin eines in Brandenburg gelegenen Golfplatzes als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte die Feststellung beantragt, dass die Ausübung des Golfsports nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts zulässig sei. Ein derartiges Feststellungsbegehren kann nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens bzw. einer mit Blick darauf ergehenden einstweiligen Anordnung sein.

Zugleich hat der 11. Senat aber vorsorglich Hinweise zur Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 der 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erteilt.

Diese Regelung sieht eine Ausnahme von der Untersagung des Sportbetriebs für Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts vor. Dieser Regelung ist nach Auffassung des Senats nicht zu entnehmen, dass der Sport danach auf jeder dieser Sportanlagen jeweils nur von einer Einzelperson oder einer zulässigen Kleingruppe gleichzeitig ausgeübt werden dürfte. Angesichts der Besonderheiten von Sportanlagen im Freien, die regelmäßig eine erhebliche Größe aufwiesen und hinreichend Platz für eine parallele Ausübung von Individualsport durch mehrere Einzelpersonen oder Kleingruppen böten, genüge ein derartig enges Verständnis dieser Ausnahme voraussichtlich nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - Az: 11 S 24/21

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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