1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Lauterkeitsrechtsstreit ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren. Dabei weicht der Tenor des gerichtlichen Verbots sowohl vom Unterlassungsverlangen aus der vorgerichtlichen Abmahnung als auch vom Verfügungsantrag ab.
I.
Die Beschwerdeführerin vertreibt unter anderem Mund- und Nasenmasken. Sie bietet dabei sowohl Masken unter den Bezeichnungen "Masks"/"Stoffmaske" an als auch unter der Bezeichnung "Mund- und Nasenmaske". Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens mahnte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ab. Zur Begründung der Abmahnung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin kennzeichne ihre Produkte in keiner Weise zur Verwendungseigenschaft. Entsprechende Masken seien Medizinprodukte. Die Masken der Beschwerdeführerin seien aber nicht CE-fähig und müssten darauf hinweisen, dass sie keine persönliche Schutzausrüstung seien und auch keine Medizinprodukte. Daneben seien die verkehrswesentlichen Eigenschaften zu einem der Produkte nicht auf Deutsch angegeben. Diese Angaben seien bei Medizinprodukten verpflichtend.
Die der Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung enthielt unter anderem den Passus:
"[…] es künftig zu unterlassen, im Wettbewerb Masken zu vertreiben / zu bewerben, wenn das Produkt
1. nicht die Schutzklasse transparent macht (PSA/Medizinprodukt/reiner MNS);
2. keine produktspezifischen Warnhinweise (auf Deutsch) gibt;
3. keine Verwendungshinweise/Bedienungsanleitung (auf Deutsch) gibt."
Die Beschwerdeführerin wies die Abmahnung mit E-Mail vom 2. November 2020 zurück. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, beantragte die Gegnerin des Ausgangsverfahrens den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin aufzugeben,
"[…] es künftig zu unterlassen, im Wettbewerb Mund-Nasen-Schutz zu vertreiben,
1. wie aus den Anl. F1 / F2 ersichtlich, ohne die Schutzklasse transparent zu machen (persönliche Schutzausrüstung "PSA" oder Medizinprodukt oder einfacher Mund-Nasen-Schutz);
2. wie aus den Anl. F1 ersichtlich, ohne produktspezifische Warnhinweise;
3. wie aus den Anl. F1 ersichtlich, ohne produktspezifische Verwendungshinweise (Gebrauchsanleitung);
4. […]".
Das Landgericht untersagte der Beschwerdeführerin mit der angegriffenen Entscheidung,
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