Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners Nr. 25 vom 3. April 2020 „Allgemeinverfügung des Kreises A-Stadt über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises A-Stadt“ ist durch die nachfolgend erlassene Allgemeinverfügung Nr. 26 vom 6. April 2020 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden (vgl. dortige Ziffer 15), so dass für das Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vorliegt. Da die jetzt erlassene Allgemeinverfügung Nr. 26 hinsichtlich der Ziffer 1. regelungsidentisch mit Ziffer 1. der aufgehobenen Allgemeinverfügung ist, ist davon auszugehen, dass sich das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller jedenfalls in der Sache - die zweiwöchige Frist für die häusliche Quarantäne dauert noch fort - nicht erledigt hat. Da auch eine nochmalige Erhebung von Widerspruch und vorläufigem Rechtsschutzantrag für die Antragsteller voraussichtlich kein günstigeres Ergebnis herbeiführen würde, werden (hilfsweise) nachfolgende Erwägungen angestellt.
Die Beschwerde wäre voraussichtlich unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wären nicht geeignet, das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Soweit die Antragsteller auf ihren erstinstanzlichen Vortrag abheben, der sich wiederum auf ihr Widerspruchsvorbringen bezieht, genügen sie damit bereits nicht ihrer Darlegungslast. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Ein Verweis auf das Vorbringen aus der 1. Instanz ist daher nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es vor dem Hintergrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, bei der die Gründe, aus denen heraus die Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhaft ist, bezeichnet werden müssen.
Auch die im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens angeführten Gründe wären nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbei zu führen. Denn die streitgegenständliche Ziffer 1 der (mittlerweile aufgehobenen) Allgemeinverfügung hätte sich nach dem bei § 80 Abs. 5 VwGO anzuwendenden Prüfungsmaßstab voraussichtlich als offensichtlich rechtmäßig erwiesen; jedenfalls hätte eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse ergeben.
Dabei ist zunächst nichts dafür erkennbar, dass der Antragsgegner bei der öffentlichen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung (vgl. § 110 Abs. 3 Satz 2, Absatz 4 LVwG) von § 4 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) abgewichen wäre. Im Übrigen ist die ursprünglich streitige Allgemeinverfügung inzwischen aufgehoben worden, so dass es hierauf auch nicht mehr entscheidungserheblich ankommen würde.
Soweit die Antragsteller vortragen, § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 2. April 2020, wonach von den (zuständigen) Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vorher bekannt zu geben sind, nicht eingehalten worden sei, ergibt sich weder aus ihren Darlegungen noch aus den sonstigen Gegebenheiten etwas dafür, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO drittschützende Wirkung zukommt. Denn insoweit soll durch eine vorherige Bekanntmachung nur sichergestellt werden, dass das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Interesse des Ergehens von möglichst weitgehend übereinstimmenden landesweiten Regelungen auf dem Gebiet des Infektionsschutzes auf Kreisebene vorab Kenntnis erhält. Nicht aufeinander abgestimmte oder gar sich widerstreitende Regelungen können so bereits im Vorhinein vermieden werden. Hieraus vermag sich keine Wirkung im Sinne einer Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (potentiell) betroffener Bürgerinnen und Bürger zu ergeben.
Auch die weiterhin vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Anwendbarkeit der einzelnen Normen des Infektionsschutzgesetzes vermögen nicht zu überzeugen. Dabei ist den Antragstellern zunächst zuzugeben, dass § 30 IfSG, und zwar dessen Absatz 1 Satz 2, vorliegend eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dargestellt hätte. Danach kann bei (sonstigen) Kranken sowie krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden … .
Dass es sich bei den Antragstellern um ansteckungsverdächtige Menschen im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG handelt (eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein), ist mit dem Umstand, dass sie unmittelbar aus der Schweiz eingereist sind, die laut Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu den internationalen Risikogebieten gehört, hinreichend belegt. Danach sind internationale Risikogebiete Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Kriterien.
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