Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG registriert (
§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG).
Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss nach
§ 286 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antragsteller aktuell geführte Betreuung beizufügen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BtOG).
Mit dem Antrag sind außerdem ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG sowie die Unterlagen nach
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG beizubringen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BtOG).
Zudem sind der zeitliche Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen mitzuteilen (§ 32 Abs. 1 Satz 4 BtOG).
Eine den Anforderungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BtOG genügende Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO ist entsprechend beizubringen.