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Registrierung eines Bestandsbetreuers

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG registriert (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG).

Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss nach § 286 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antragsteller aktuell geführte Betreuung beizufügen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BtOG).

Mit dem Antrag sind außerdem ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG sowie die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG beizubringen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BtOG).

Zudem sind der zeitliche Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen mitzuteilen (§ 32 Abs. 1 Satz 4 BtOG).

Eine den Anforderungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BtOG genügende Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO ist entsprechend beizubringen.


OVG Schleswig-Holstein, 11.06.2024 - Az: 5 MB 4/24

ECLI:DE:OVGSH:2024:0611.5MB4.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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