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Keine Aussetzung des Vollzugs der Coronaschutzverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen § 2 Abs. 1a, § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b). § 2 CoronaSchVO lautet auszugsweise:

„(1) Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.

(1a) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.

(1b) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.

(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden

1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes,

1a. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann,

2. wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten,

3. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,

4. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,

5. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien,

6. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,

7. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,

8. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,

9. bei den nach dieser Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer,

10. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

(3) 1Soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung von nach dieser Verordnung zugelassenen Einrichtungen und Angeboten erforderlich ist, kann auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden, wenn zur vollständigen Verhinderung von Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind oder die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 3 besteht. 2Dasselbe gilt für Ausbildungstätigkeiten oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (körpernahe Ausbildungen, körpernahe Dienstleistungen).

[…]“

Die Vorschrift des § 18 CoronaSchVO lautet auszugsweise:

„(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Partys oder vergleichbare Feiern veranstaltet oder daran teilnimmt,

1a. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a im öffentlichen Raum entweder mit anderen Personen als Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand zusammentrifft oder als Einzelperson mit anderen Personen als Angehörigen eines einzigen anderen Hausstands zusammentrifft […]“.

§ 2 und § 18 CoronaSchVO sollten ursprünglich mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft treten. Inzwischen hat der Verordnungsgeber ihre Geltungsdauer bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 erweitert. Die hier streitige Bestimmung des § 2 Abs. 1a CoronaSchVO gilt unverändert fort. Absatz 2 des § 18 CoronaSchVO gilt ab dem 30. Januar 2021 in folgender Fassung:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 5 Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

1a. entgegen § 2 Absatz 1 Partys oder vergleichbare Feiern veranstaltet oder daran teilnimmt,

1b. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a im öffentlichen Raum entweder mit anderen Personen als Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens einer Einzelperson aus einem anderen Hausstand zusammentrifft oder als Einzelperson mit anderen Personen als Angehörigen eines einzigen anderen Hausstands zusammentrifft, wobei die Einzelperson von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, […]“.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs.1 GG). Ferner seien die angegriffenen Bestimmungen nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der streitigen Regelungen, weil das darin geregelte Kontaktverbot im Hinblick auf seine Erstreckung auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen nicht von der in der Verordnung genannten Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Es lägen ferner Verstöße gegen den Wesentlichkeits-, den Bestimmtheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen, dass sie sich (auch) gegen § 2 Abs. 1a, § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b CoronaSchVO in der bis zum 14. Februar 2021 geltenden Fassung richten. Insbesondere die begehrte Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Vorschriften ginge anderenfalls ins Leere.

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