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Verfassungsbeschwerde wegen Corona-Maßnahmen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen

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In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers und Antragstellers, gegen „die Maßnahmen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ hat die 1. Kammer des VerfGH Nordrhein-Westfalen einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg gegen die von ihm angegriffenen - entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ohnehin nicht hinreichend konkret bezeichneten - staatlichen Maßnahmen erschöpft hat oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ausnahmsweise von der vorherigen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden könnte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.


VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.11.2021 - Az: VerfGH 118/21


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