1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden könnte.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.