In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung hat das VerfGH Nordrhein-Westfalen einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Das Infektionsschutzgesetz ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand. Nach Art. 75 Nr. 5 LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Das Infektionsschutzgesetz ist hingegen eine Maßnahme des Bundesgesetzgebers.
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - Az: VerfGH 138/21
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