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Verfassungsbeschwerde gegen das Infektionsschutzgesetz

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In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung hat das VerfGH Nordrhein-Westfalen einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Das Infektionsschutzgesetz ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand. Nach Art. 75 Nr. 5 LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Das Infektionsschutzgesetz ist hingegen eine Maßnahme des Bundesgesetzgebers.


VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - Az: VerfGH 138/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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