Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.059 Anfragen

Verfassungsbeschwerde gegen Coronaschutzverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958) wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.

Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Es ist nicht ersichtlich, dass vom Erfordernis der vorherigen Rechtswegerschöpfung hier ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.


VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - Az: VerfGH 100/21

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus WDR „Mittwochs live"

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!
Verifizierter Mandant