Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.042 Anfragen

Verfassungsbeschwerde gegen Coronaschutzverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958) wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.

Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Es ist nicht ersichtlich, dass vom Erfordernis der vorherigen Rechtswegerschöpfung hier ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.


VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - Az: VerfGH 100/21

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus 3Sat

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!
Efstathios Lekkas , Berlin