1. Mit seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der seit dem 18. März 2022 geltenden Fassung. Die Kammer versteht das Antragsbegehren dahin, dass entsprechend dem Rubrum der Antragsschrift sowohl eine Individualverfassungsbeschwerde erhoben wurde als auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt wurde, wenngleich sich die Begründung lediglich zu diesem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhält. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er anderenfalls hinreichend klargestellt hätte, lediglich einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen zu wollen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft. In dem nach dem Vortrag des Beschwerdeführers anhängigen Normenkontrollverfahren nach 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts offenbar noch nicht ergangen.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG in Betracht kommen könnte.
Ebenso ist die Verfassungsbeschwerde nicht deshalb gemäß § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig, weil dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Zur Abwehr solcher Nachteile steht dem Beschwerdeführer der beim Oberverwaltungsgericht zu stellende Antrag auf Erlass einer rechtsnormbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Verfügung. Dieser Antrag ist nicht deshalb offensichtlich aussichtslos oder sonst unzumutbar, weil sich das Oberverwaltungsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers ausweislich seiner jüngeren Rechtsprechung „mit Höchstvorsorglichkeit und Hypothesen“ begnüge. Weder anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers noch sonst ist bereits jetzt hinreichend absehbar, dass das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf seine jüngere Rechtsprechung selbst in Anbetracht der weiter dynamischen Entwicklung des Pandemiegeschehens und der Reaktionen des Verordnungsgebers darauf einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin ablehnen werde und damit der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO lediglich „bloße Formsache“ wäre.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.