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Unterbrechung der Hauptverhandlung oder Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Covid-19-Ansteckungsgefahr?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Soweit die Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt wird, ist dieser außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Antrag als Terminsaufhebungs- bzw. Terminsverlegungsantrag auszulegen und zu behandeln.

Die aktuell bestehende Gefahr der Infektion des Antragstellers mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) erfordert weder eine Unterbrechung der Hauptverhandlung noch die Feststellung einer Hemmung der Unterbrechungsfristen, sofern auch in Anbetracht der zwischenzeitlich als nachgewiesen anzusehenden hohen Ansteckungsgefahr, der vermutlich hohen Anzahl unentdeckter Infektionen und des derzeit noch nicht abschließend einschätzbaren Ausmaßes schwerer bis tödlicher Krankheitsverläufe das Ansteckungsrisiko der Verfahrensbeteiligten, der Bediensteten des Gerichts, der Sicherheitsbeamten und des Publikums im Einklang mit den Vorschriften über das Verfahren, namentlich der zur Sicherung der Verteidigungsrechte und zur Gewährleistung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, auf ein vertretbares Maß reduziert werden.

Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gebietet, dass das Gericht die Hauptverhandlung unter Vermeidung jeder unnötigen Verzögerung durchführt. Auch unter Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung bei den Erkrankungsraten mit dem sog. Coronavirus und der dadurch erforderlich gewordenen weitergehenden Maßnahmen zur effektiven Verlangsamung seiner Ausbreitung ist der Dienstbetrieb in den Gerichten im Interesse eines funktionierenden Rechtsstaates sowie einer funktionierenden Strafrechtspflege so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang kann auch zu berücksichtigen sein, dass die Hauptverhandlung bereits an mehreren (hier: neun) Tagen stattgefunden hat und eine umfangreiche Beweisaufnahme nicht (mehr) ansteht.

Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 EGStPO setzt voraus, dass die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann. Sie räumt dem Gericht kein Ermessen dahingehend ein, aufgrund der allgemein bestehenden Ansteckungsgefahr eine Hemmung der Unterbrechungsfrist festzustellen.

Allein die aktuell bestehende Gefahr der Infektion mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) führt nicht dazu, dass ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) gegeben ist.

Soweit das Gericht die Zahl der im Sitzungssaal zur Verfügung stehenden Sitzplätze insoweit reduzieren muss, als zwischen den Sitzplätzen jeweils ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist, verletzt dies den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht.


LG Aachen, 02.04.2020 - Az: 60 KLs 5/19

ECLI:DE:LGAC:2020:0402.60KLS5.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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