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Fitnessstudio muss Beiträge bei coronabedingter Schließung zurückzahlen
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Im vorliegenden Fall wurde ein Fitnessstudio dazu verurteilt, die während des Corona-Lockdowns eingezogenen Beiträge zu erstatten. Der Vertrag verlängert sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht automatisch um die Zeit des Lockdowns.
Der Rückerstattungsanspruch kann auch nicht unter Berufung auf § 313 BGB verwehrt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Es erschien dem Gericht nicht unzumutbar, dem Fitnessstudio das Risiko der lockdownbedingten Schließungen aufzubürden, insbesondere auch weil für von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden sind, um hier Einbußen auszugleichen.
Hinweis AnwaltOnline:Anders entschieden u.a. AG Zeitz, 01.12.2020 - Az: 4 C 112/20, AG Torgau, 20.08.2020 - Az: 2 C 382/19.
AG Papenburg, 18.12.2020 - Az: 3 C 337/20
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