Fitnessstudio muss Beiträge bei coronabedingter Schließung zurückzahlen
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Im vorliegenden Fall wurde ein Fitnessstudio dazu verurteilt, die während des Corona-Lockdowns eingezogenen Beiträge zu erstatten. Der Vertrag verlängert sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht automatisch um die Zeit des Lockdowns.
Der Rückerstattungsanspruch kann auch nicht unter Berufung auf § 313 BGB verwehrt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Es erschien dem Gericht nicht unzumutbar, dem Fitnessstudio das Risiko der lockdownbedingten Schließungen aufzubürden, insbesondere auch weil für von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden sind, um hier Einbußen auszugleichen.
Hinweis AnwaltOnline:Anders entschieden u.a. AG Zeitz, 01.12.2020 - Az: 4 C 112/20, AG Torgau, 20.08.2020 - Az: 2 C 382/19.
AG Papenburg, 18.12.2020 - Az: 3 C 337/20
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Tagesspiegel
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...