Die
Kaskoversicherung ist nicht berechtigt, ihre Leistungen gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen, nur weil das Fahrzeug im Winter mit Sommerreifen unterwegs war. Eine Kürzung ist nach § 81 Abs. 2 VVG nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. Neben einem objektiv grob verkehrswidrigen Verhalten setzt sie subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus.
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