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Mietwagenschätzgrundlage: Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Haftpflichtversicherer, dem bereits Rechnungen eines Autovermieters vorgelegt wurden und der daraufhin Abrechnungsschreiben verschickt hat, nach denen eine gewisse Teilsumme anerkannt oder für berechtigt gehalten wurde, kann später die die Notwendigkeit der Anmietung eines Kfz und Einzelpunkte (zB. Verfügbarkeit eines Zweitwagens, Mietdauer, Fahrzeugklasse, Vollkaskoversicherung, Winterreifen und Verbringungskosten) nicht mehr bestreiten.

Ein derartiges Abrechnungsschreiben stellt nämlich nach der gebotenen Auslegung und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine Regulierungszusage des Versicherers und somit auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber den Geschädigten dar.

Die Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich gem. § 287 ZPO aus dem arithmetischen Mittel der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Hinsichtlich der Höhe der sonach grundsätzlich erstattungsfähigen Mietwagenkosten gilt im Einzelnen:

Es ist von folgenden anerkannten Grundsätzen auszugehen (vgl. BGH, 17.05.2011 - Az: VI ZR 142/10; entsprechend auch BGH, 18.12.2012 - Az: VI ZR 316/11):

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