Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.167 Anfragen

A PHP Error was encountered

Severity: Warning

Message: Undefined array key "jobTitle"

Filename: helpers/view_helper.php

Line Number: 995

Backtrace:

File: /html/application/helpers/view_helper.php
Line: 995
Function: _error_handler

File: /html/application/views/verdict/show.php
Line: 12
Function: create_article_json

File: /html/application/core/MY_Controller.php
Line: 294
Function: view

File: /html/application/controllers/Verdict.php
Line: 233
Function: _load_view

File: /html/index.php
Line: 292
Function: require_once

Schließung eines Fitnessstudios bei stundenweiser Zurverfügungstellung des gesamten Studios an wechselnde Mitglieder

Corona-Virus Lesezeit: ca. 19 Minuten

Der zulässige Antrag vom 8.2.2021 auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des taggleich erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4.2.2021, mit dem der Antragstellerin unter Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 Euro aufgegeben wurde, den Betrieb ihres „Gesundheitszentrums“ im Anwesen A-Stadt einzustellen (Nr. 1 des Bescheides) und sicherzustellen, dass keine Kunden sich im Anwesen aufhalten (Nr. 2 des Bescheides), bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter Nr. 1 und 2 des Bescheides ausgesprochenen Regelungen in einer dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise damit begründet, die Infektionsdynamik bzgl. COVID-19, die hohe Ansteckungsrate und das Auftreten neuartiger Virus-Mutationen gebiete ein sofortiges Einschreiten, um Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden.

2. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessensabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der angefochtene Bescheid vom 4.2.2021 erweist sich bei der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung als erkennbar rechtmäßig.

a) Zunächst kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die angefochtene Verfügung sei wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 SVwVfG rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob eine Anhörung hier bereits nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG wegen Gefahr im Verzug entbehrlich war. Denn ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis wäre jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG dadurch geheilt worden, dass der Antragsgegner die Ausführungen der Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens im Einzelnen berücksichtigt und einer Prüfung unterzogen hat, auch wenn er im Ergebnis an der streitbefangenen Verfügung festgehalten hat.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Alexandra KlimatosPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung . Mit herzlichen Grüßen Dirk Beller
Verifizierter Mandant