Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.972 Anfragen

Untersagung körpernaher Dienstleistungen in Friseurstudios

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, soweit danach Dienstleistungen in Friseurstudios untersagt werden.

Der Antragsteller betreibt als selbständiger Friseurmeister zwei alteingesessene Friseursalons.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass ein Anordnungsanspruch bestehe, da die Verordnung materiell rechtswidrig sei. Sie sei bereits zu unbestimmt; ihr sei nicht hinreichend klar zu entnehmen, ob Friseurleistungen im privaten Raum möglich seien. Die Verordnung verfolge zwar mit dem Verbot von Friseurleistungen einen legitimen Zweck und sei auch geeignet, diesen zu erreichen. Es sei jedoch nicht erforderlich.

Als milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks stünde die Vorgabe von Schutz- und Hygieneplänen zur Verfügung, die von der Berufsgenossenschaft für das Friseurhandwerk auch verbindlich vorgegeben sei und deren Einhaltung überprüft würde. Er - der Antragsteller - setze diese Vorgaben mustergültig in seinen Betrieben um. Insgesamt seien vor der Schließung unter Geltung dieser Vorgaben bundesweit bei allen Friseurbetrieben nur sehr wenige Infektionen von Kunden und Mitarbeitern nachzuweisen gewesen. Sie spielten für das Infektionsgeschehen anders als Kontakte im privaten Bereich keine Rolle, wie sich dies auch aus den Erhebungen des Robert-Koch-Instituts ergebe.

Auf jeden Fall sei die Schließung unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dem von der Verordnung geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit stünde der faktische Entzug des Grundrechts der Inhaber von Friseurbetrieben auf unternehmerische Tätigkeit nach Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG entgegen; sie seien dadurch, dass sie keine Einnahmen bei gleichzeitig weiter bestehender Kostenbelastung erzielen könnten, in ihrer Existenz gefährdet. Dies sei schlechterdings nicht mehr zumutbar, zumal ein Ende der Maßnahmen nicht absehbar sei. Es sei hierbei auch zu berücksichtigen, dass durch die Schließung die illegale Schattenwirtschaft, in der die Hygienestandards nicht beachtet würden, gefördert würde.

Die Existenzgefährdung werde auch nicht durch die staatlichen Hilfsprogramme gemindert, die einen Ersatz der für die Branche bedeutenden Trinkgelder nicht umfassen würden. An den November- und Dezemberhilfen könnte er nicht teilhaben, da in dieser Zeit die Friseurstudios geöffnet bzw. aufgrund der hohen Nachfrage zuletzt weniger als 30 % Umsatzeinbuße gehabt hätten. Die seit Januar 2021 beabsichtigte, mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Überbrückungshilfe könne noch nicht beantragt werden und sei unzureichend, da die betrieblichen Fixkosten gering seien und der Unternehmerlohn nicht berücksichtigt würde. Anders als andere Wirtschaftsbereiche könnten Friseure auch die Einnahmeverluste nicht anderweitig kompensieren.

Unberücksichtigt bleibe auch deren besondere Systemrelevanz infolge des grundlegenden Bedarfs der Bevölkerung am Haareschneiden. Dies unterscheide sie auch von anderen Anbietern körpernaher Dienstleistungen, gegenüber deren Angeboten man auch viel besser die Einhaltung von Hygieneplänen gewährleisten könne. In anderen europäischen Ländern sei auch bei hoher Inzidenz das Friseurhandwerk erlaubt. Übersehen werde auch die medizinische Relevanz; viele Krankheiten der Kopfhaut würden erst durch Friseure erkannt. Friseure würden auch gegenüber Optikern, Hörgeräteakustikern und sämtlichen anderen Handwerksberufen gleichheitswidrig benachteiligt. Angesicht der Rechtswidrigkeit der Verordnung und der schwerwiegenden Folgen für die von der Verordnung betroffenen Friseurbetriebe sei auch ein Anordnungsgrund gegeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Der Senat nimmt umfassend zur Begründung auf seinen Beschluss vom 28. Januar 2021 (Az: 3 EN 22/21) Bezug. Die vorliegende Antragsbegründung, die die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, das Vorliegen deren Tatbestandvoraussetzungen, die Verfolgung legitimer Ziele und die grundsätzliche Eignung der Maßnahme zu deren Zweckerreichung nicht in Frage stellt, gibt keine Veranlassung von der Bewertung der materiellen Rechtmäßigkeit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, soweit danach körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseurstudios untersagt werden, abzurücken.

Ein Erfolg des Normenkontrollantrags ist weiterhin - allenfalls - offen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus NDR - N3 Aktuell

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant