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Keine körpernahen Dienstleistungen in Friseurstudios

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 49 Minuten

Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Untersagung von körpernahen Dienstleistungen in Friseurstudios durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen.

Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die infektionsschutzrechtlichen Verordnungsregelungen im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt, auf das Menschenwürdegebot des Art. 1 Abs. 1 GG und auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip offensichtlich verfassungswidrig sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, soweit danach Dienstleistungen in Friseurstudios untersagt werden.

Die Antragstellerin betreibt als selbständige Friseurmeisterin einen Friseursalon in Eisenach.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die einstweilige Anordnung dringend zur Abwendung schwerer Nachteile geboten sei. Die massiven Einnahmeverluste durch die Schließung ihres Friseursalons, die nach Verlautbarungen bis Ostern andauern könnte, gefährde sie in ihrer beruflichen Existenz. Die Maßnahme sei im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit absolut unverhältnismäßig und führe trotz der vorhandenen Hilfsprogramme zu massiven Schäden. Im Übrigen nehme sie auf ihren Vortrag im Normenkontrollverfahren Bezug. Darin trägt sie weiter vor, dass § 12 der Verordnung einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht benenne. Die getroffene Maßnahme sei insgesamt unverhältnismäßig. Angesichts weiterhin steigender Infektionszahlen sei sie ersichtlich unwirksam. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass durch die Schließung von Friseursalons das Infektionsrisiko verringert würde. Die Schließung sei auch nicht nachzuvollziehen, da andere körpernahe Dienstleistungen, wie in der medizinischen Physiotherapie und Podologie, ausgeübt werden könnten. Auch seien Geschäfte geöffnet, die wesentlich stärker frequentiert würden und ein höheres Infektionsrisiko eröffnen würden als der Betrieb ihres Friseursalons, zumal sie strenge Infektionsschutz- und Hygienekonzepte einhalte und eine Nachverfolgbarkeit im Falle von Infektionen gewährleistet sei. Das Verbot treffe vor allem kleine Friseurbetriebe. Insgesamt sei die Untersagung ungeeignet, nicht erforderlich und unangemessen. Zuletzt trägt sie vor, die sinkenden Infektionszahlen rechtfertigten nunmehr nicht länger die Schließung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

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