Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat einen von einer Einzelhandelskette gegen § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V gestellten Normenkontroll- Eilantrag abgelehnt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V sind sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels für Kunden geschlossen zu halten.
Die Antragstellerin betreibt bundesweit einen Einzelhandel im Filialbetrieb, wobei es sich überwiegend nicht um ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V privilegiertes Sortiment handelt. Mit ihrem Eilantrag macht sie u.a. geltend, die Corona-LVO M-V sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilantrages damit begründet, dass die für den Erlass einer vorläufigen Regelung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Erfolgsaussichten offen seien.
Jedenfalls bestünden Bedenken dahingehend, ob durch die Regelungen in § 2 Corona-LVO M-V die Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten seien. Der Eilantrag sei jedoch deshalb abzulehnen, weil unter Abwägung aller Umstände und Folgen sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den erheblichen Einschränkungen der Grundrechte der Antragstellerin durchsetze.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V sind sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels für Kunden geschlossen zu halten.
Die Antragstellerin betreibt bundesweit einen Einzelhandel im Filialbetrieb, wobei es sich überwiegend nicht um ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V privilegiertes Sortiment handelt. Mit ihrem Eilantrag macht sie u.a. geltend, die Corona-LVO M-V sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilantrages damit begründet, dass die für den Erlass einer vorläufigen Regelung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Erfolgsaussichten offen seien.
Jedenfalls bestünden Bedenken dahingehend, ob durch die Regelungen in § 2 Corona-LVO M-V die Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten seien. Der Eilantrag sei jedoch deshalb abzulehnen, weil unter Abwägung aller Umstände und Folgen sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den erheblichen Einschränkungen der Grundrechte der Antragstellerin durchsetze.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - Az: 2 KM 38/21
Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern
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