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Aufenthalt im öffentlichen Raum als Ordnungswidrigkeit in der Corona-Pandemie

Corona-Virus Lesezeit: ca. 15 Minuten

Mit Bußgeldbescheid vom 12.5.2020, der Betroffenen zugestellt am 16.5.2020, setzte die Stadt Straubing gegen die jugendliche Betroffene ein Bußgeld von 150 EUR fest.

Der Bußgeldbescheid enthält folgende Feststellungen:

„Sie hielten sich nach Feststellungen der Polizeiinspektion Straubing am 10.4.2020 gegen 20:30 Uhr zusammen mit Frau pp. in Straubing am Bahnhofsgelände pp. auf.“

Als Schuldvorwurf enthält der Bußgeldbescheid:

„Damit haben Sie gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie verstoßen, wonach physische Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind, ein Mindestabstand von 1,5m einzuhalten ist und ein Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Grunde erlaubt ist.“

Laut Bußgeldbescheid verletzte Vorschriften § 73 la Nr. 24, II iVM § 32 Satz des IfSG, § 5 Nr. 9 i.Vm. § 4 II der BaylfSMV

Gegen den Bußgeldbescheid haben die gesetzlichen Vertreter der Betroffenen am 18.5.2020, eingegangen am 19.5.2020 Einspruch eingelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Betroffene ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Zwar ist der Bußgeldbescheid wirksam, weil die Umgrenzungsfunktion erfüllt ist. „Diese Aufgabe erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht, wenn nach dessen Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat bestehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll (OLG Koblenz, 29.10.2018 - 2 OWi 6 SsBs 108/18, 2 OWi 6 Ss Bs 108/18).“

Das ist hier der Fall. Denn es ist klar erkennbar, dass der Aufenthalt am Bahnhof vom Bußgeldbescheid geahndet werden soll. Es ist daher keine Einstellung veranlasst.

Die im Bußgeldbescheid umschriebene Tat erfüllt aber nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Der vorgeworfene Verstoß gegen das Abstandsgebot und das Kontaktminimierungsgebot waren nicht bußgeldbewehrt nach der BaylfSMV, wie § 5 BaylfSMV deutlich erkennen lässt, so dass diese Vorwürfe ausscheiden.

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