Die Frage der Immunität nach einer durchgemachten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ist zum Entscheidungszeitpunkt (20.01.2021) aus wissenschaftlicher Sicht im Hinblick auf Art und Dauer offen.
Der vom Verordnungsgeber derzeit festgelegte Zeitraum für eine Ausnahme einer Absonderungsverpflichtung von 6 Monaten seit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion ist nicht willkürlich, sondern basiert auf der derzeit vorliegenden Datengrundlage und stellt einen Mittelwert der Untersuchungen zu der Konzentration der Antikörper dar.
Im Rahmen der ihm obliegenden Einschätzungsprärogative durfte der Verordnungsgeber für Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen bei dem aktuell gravierenden Pandemiegeschehen früher positiv Getestete, auch ohne Ausnahmen für Infektionen die kürzer als 6 Monate ausgeheilt sind, trotz des statistisch geringeren Reinfektionsrisikos den gleichen Maßnahmen unterwerfen, wie Nichtinfizierte, da nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Diskussion ein Restrisiko für eine erneute Infektion und damit verbundene Ansteckung Dritter, besteht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragsteller wenden sich im Wege des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen verschiedene Bestimmungen aktueller Coronaverordnungen des Antragsgegners. Der Antrag ist im Wesentlichen darauf gerichtet, Quarantänemaßnahmen sowie Teilnahme- und Zutrittsverbote für Personen außer Vollzug zu setzen, die nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchlebt haben.
Im Einzelnen wenden sich die Antragsteller - nach sachdienlicher Auslegung, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO - gegen:
- §§ 1b Abs. 1 und 2 [aktuell Veranstaltungsverbot, meint wohl § 9 Abs. 1 und 2], § 1c [Ausgangsbeschränkungen], § 7 Abs. 1 [Zutritts und Teilnahmeverbot], § 9 Abs. 1 [Kontaktbeschränkung], § 17 Ziff. 1, 3, 4, 5 [Verordnungsermächtigung zu Absonderungspflichten], § 19 Ziff 3,12,15 [Ordnungswidrigkeitentatbestände] der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 30.11.2020 in der Fassung der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16.01.2021 (gültig ab 18.01.2021).
- § 1 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne - CoronaVO EQ) vom 17. Januar 2021.
- § 3 Abs. 1 Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport - CoronaVO Sport) vom 08. Oktober 2020.
Die Antragsteller gehören einer Familie an. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3. und 4. Sie seien alle vier seit April 2020 von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen.
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