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Corona-Gutscheinlösung bei Veranstaltungen ist rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG oder das Prinzip des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Gutscheinlösung liegt jedenfalls noch im Rahmen des gesetzgeberischen Beurteilungs- und Prognosespielraums.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche für eine gebuchte VIP-Box auf dem S-Fest geltend, welches aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt wurde.

Der Kläger buchte bei der Beklagten am 04.02.2020 eine VIP Box der blauen Kategorie zum Preis von 2.000 Euro. Dieser Betrag wurde vom Kläger auch beglichen. Die Beklagte annullierte die Veranstaltung aufgrund der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus und des damit einhergehenden Veranstaltungsverbots.

Am 20. Mai 2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948; COVVeranstG) in Kraft, welches Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch um einen § 5, die sog. „Gutscheinlösung“, ergänzte.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2020 auf, das Geld für die VIP Box zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte ab, unter Verweis auf Art. 240 §5 Abs.1 EGBGB und dem Hinweis, dass eine Erstattung aller Tickets für sie das „finanzielle Aus“ bedeuten würde. Die Beklagte übersandte dem Kläger stattdessen einen Gutschein.

Der Kläger behauptet, dass es der Beklagten nur darum gehen würde, die bereits in enormer Höhe durch die Vorauszahlungen für das S-Fest 2020 generierten Einnahmen auf keinen Fall zu erstatten, obwohl sie im Moment noch vorhanden seien. Er behauptet, dass die Beklagte wahrheitswidrig behaupten würde, dass sie hohe Kosten für Personal- und Büroräume habe und ihre Insolvenz vorbereiten würde. Auch würde sich keine Existenzbedrohung für die Beklagte daraus ergeben, wenn sie dem Kläger die gezahlten 2.000 Euro zurückerstatte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie die Unternehmen nicht pauschal davor schütze, laufende Verbindlichkeiten begleichen zu müssen. Vielmehr solle der Schutz nur laufenden Gastronomiebetrieben wie Gaststätten und Cafés dienen, die einen Ausfall der Umsätze auf der einen Seite und bestehende Verpflichtungen durch u.a. Mietzahlungen auf der anderen Seite haben. Unternehmen, die für eine Einmalveranstaltung im Voraus erhebliche Einnahmen generieren konnten, könnten sich hingegen nicht ihrer Verpflichtung entledigen diese Einnahmen wieder auskehren zu müssen. Das würde zu einer einseitigen Verlagerung des Risikos der Insolvenz auf den Verbraucher führen.

Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass Art. 240 §5 Abs.4 EGBGB in der jetzigen Fassung nicht mit der Verfassung und dem rechtstaatlichen Vertrauensschutz vereinbar sei.

Ihm stünde ferner die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises für die VIP-Box gem. §§326 Abs.5, 346 Abs. 1, 275 Abs. 1 u. 5 BGB in Höhe von 2.000 Euro.

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