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Rückzahlungsansprüche für Eintrittskarten eines wegen Corona abgesagten Konzerts: Gutscheinregelung verfassungswidrig?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 52 Minuten

Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche für Eintrittskarten eines Konzerts geltend, welches im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht stattfand. Am 19. Januar 2020 erwarb der Kläger anlässlich seines Hochzeitstages zwei Eintrittskarten für ein für den 27. Juni 2020 geplantes Konzert der Gruppe „Die Fantastischen Vier“ in Frankfurt am Main. Veranstalterin des Konzerts ist die Beklagte. Der Kläger zahlte für die beiden Karten jeweils 250 EUR zuzüglich Kosten in Höhe von zusammen 10 EUR, mithin insgesamt 510 EUR.

Die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 der Landesregierung Hessen (GVBl. 161) in der Fassung der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22. März 2020 (GVBl. 183) regelte durch § 1, dass der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren ist. Aufenthalte im öffentlichen Raum waren nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen war ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, und öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, waren unabhängig von der Personenzahl untersagt.

Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 der Landesregierung Hessen (GVBl. S. 167) ordnete die Schließung oder Einstellung von Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung gelten (§ 1 Nr. 1), und Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen (§ 1 Nr. 4), sowie die Untersagung von kulturellen Angebote jeglicher Art (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) an.

Die Hessische Landesregierung gab am 16. April 2020 bekannt, dass Großveranstaltungen bis mindestens 31.08.2020 verboten bleiben.

Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, forderte die Beklagte unter seinem anwaltlichen Briefkopf am 16. April 2020 auf, ihm den Kaufpreis für die Eintrittskarten bis zum 30. April 2020 zu erstatten. Am 27. April 2020 schrieb einer der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger per E-Mail, dass die Beklagte eine Kostenrückerstattung ablehne. Die Beklagte bot stattdessen einen Ersatztermin und alternativ einen Gutschein, unter Verweis auf entsprechende COVID-19 bedingte Regelungsvorhaben, an. Der Kläger teilte der Beklagten noch am selben Tag mit, dass er kein Interesse an dem Ersatztermin und einem Gutschein habe und forderte die Beklagte weiterhin zur Rückzahlung bis zum vorgenannten Termin auf. Die Beklagte verwies auf eine Kaufpreiserstattung ab 1. Januar 2022. Der Ersatztermin für das Konzert ist für den 02.07.2021 vorgesehen.

Am 20. Mai 2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948; COVVeranstG) in Kraft, welches Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch um einen § 5 ergänzt, der lautet wie folgt:

„§ 5 Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.

(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,

1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und

2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.

(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn

1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder

2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.“

Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt seiner Rückzahlungsaufforderung am 16. April 2020 sei eine sogenannte „Gutscheinlösung“ noch überhaupt nicht angedacht oder gar Gegenstand öffentlicher Diskussion gewesen. Er habe insbesondere deshalb kein Interesse an einer Ersatzveranstaltung im Sommer 2021 oder einem Gutschein, weil er selbst in finanzielle Not geraten sei – er behauptet, seine Geschäfte seien in den Monaten März bis Mai 2020 „nicht wie gewohnt gelaufen“ – und bereits verbindlich für sich und seine Familie den Sommerurlaub für das Jahr 2021 gebucht habe. Der Kläger meint, ihm stünde ferner Erstattung außergerichtlicher Kosten für dessen Aufwand zu.

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