Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine
Pauschalreise, die von der Beklagten infolge der Corona-Pandemie abgesagt wurde.
Den
Reisepreis von 3.728,00 €, den die Klägerin vor dem geplanten Antritt der
Reise gezahlt hatte, zahlte die Beklagte zunächst nicht zurück.
Der Aufforderung der Klägerin, den Reisepreis zurückzuzahlen, kam die Beklagte nicht nach, weshalb die Klägerin am 11.5.2020 den Erlass eines Mahnbescheids beantragte, der am 12.5.2020 erlassen und der Beklagten am 15.5.2020 zugestellt wurde. Die Beklagte legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein.
Am 20.7.2020 zahlte die Beklagte den Reisepreis zurück, weshalb die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Durch Beschluss vom 11.11.2020 legte das Amtsgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Gegen den ihr am 19.11.2020 zugestellten Beschluss legte die Beklagte mit bei Gericht am 3.12.2020 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91a ZPO statthaft, sie ist auch innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden. Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO und § 567 Abs. 2 ZPO notwendige Beschwer wird erreicht.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat der Beklagten zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Es liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, nach denen gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist.
Billigem Ermessen entspricht hier, der Beklagten die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestand ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß §§
651h Abs. 4, 346 BGB, weshalb gemäß § 651h Abs. 5 BGB der Reisepreis spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt zu erstatten war. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre die Beklagte in vollem Umfang zu verurteilen gewesen, wenn sie nicht gezahlt hätte.
Der Gedanke des § 93 ZPO greift vorliegend nicht. Danach wäre die Kostenlast der Klägerin aufzuerlegen, wenn die Beklagte nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat und sogleich erfüllt hat. Die Beklagte hat Anlass zur Erhebung der Klage gegeben.
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