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Coronabedingte Schließungsanordnung von Ladengeschäften mit E-Zigaretten und Zubehör

Corona-Virus Lesezeit: ca. 31 Minuten

Der Verordnungsgeber hat bei der Differenzierung zwischen Verkaufsstellen für solche Güter, deren Verfügbarkeit er für die tägliche Versorgung der Bevölkerung als unbedingt erforderlich ansieht, und solchen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann, eine wertende Entscheidung zu treffen.

Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass das Warensortiment der Antragsteller mit E-Zigaretten und Zubehör für die Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs nicht von gleicher Bedeutung ist wie die in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-16 VO-CP vom Verbot ausgenommenen Bereiche, erweist sich voraussichtlich am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG als gerechtfertigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller betreiben in A-Stadt (Antragsteller zu 1) bzw. in B-Stadt (Antragsteller zu 2) jeweils ein Einzelhandelsgeschäft mit elektronischen Zigaretten und nikotinhaltigen Flüssigkeiten zur Befüllung solcher elektronischer Zigaretten (E-Zigaretten). Sie begehren mit ihrem am 18.1.2021 eingegangenen Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO die Schließungsanordnungen in § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Antragsgegners zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 8.1.2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen und ihnen zu gestatten, ihre Ladengeschäfte wieder zu öffnen.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, untersagt. Von den Betriebsschließungen ausgenommen sind bestimmte, in § 7 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1-16 VO-CP abschließend benannte Betriebe und Ladengeschäfte, deren Öffnung der Verordnungsgeber zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung für erforderlich hält. Zu diesen Ausnahmen zählen E-Zigaretten-Fachgeschäfte nicht.


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OVG Saarland, 22.01.2021 - Az: 2 B 11/21

ECLI:DE:OVGSL:2021:0122.2B11.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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