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Kein Anspruch auf Videounterricht nach Stundenplan

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Eilrechtsschutzantrag von Schülern, während der Corona-bedingten „Schulschließungen“ mittels Videounterricht im Umfang des jeweiligen Stundenplans beschult zu werden, abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Vier Schüler aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen eines staatlichen Landshuter Gymnasiums, die im gerichtlichen Verfahren durch ihre Eltern vertreten werden, machten geltend, dass sie einen Anspruch auf Beschulung in Unterrichtsform haben. Aufgrund des derzeit nicht möglichen Schulbetriebs in Präsenzform müsse daher ein Distanzunterricht im Umfang des jeweiligen Stundenplans stattfinden.

Das Einstellen von Lernmaterialien auf Plattformen wie „mebis“ genüge hierfür nicht, vielmehr müssten Chat-Tools für Videounterricht genutzt werden. Der gegen den Freistaat Bayern gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach Auffassung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg bereits unzulässig, weil die Antragsteller mit ihrem Anliegen nicht zuvor an die Schule herangetreten sind. Der Antrag sei aber auch unbegründet, da dem Staat bei Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich didaktischer Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens aufgrund des Bildungsauftrags eine umfassende Gestaltungsfreiheit verbleibe. Wie und mit welcher Kommunikationstechnik die jeweilige Schule Distanzunterricht durchführe, sei eine schulinterne Organisationsmaßnahme, die den Unterrichtsbetrieb betreffe.

Schüler und Eltern hätten insoweit keinen Anspruch gegen den Staat, solange ihre Rechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden, etwa durch unzumutbare Nachteile oder eindeutig rechtswidrige Maßnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner derzeit bei der Ausgestaltung des Distanzunterrichts im Rahmen der Corona-Pandemie seinen Gestaltungsrahmen überschritten und seine Pflichten, für ein leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, evident verletzt hätte, bestünden jedoch nicht.


VG Regensburg, 25.01.2021 - Az: RN 3 E 21.34

Nachfolgend: VGH Bayern, 02.03.2021 - Az: 7 CE 21.437

Quelle: PM des VG Regensburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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