Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines
Fahreignungsgutachtens kommt es auf die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen zumindest in aller Regel nicht an (hier: Sozialleistungsbezug).
Bei einer grundlosen Weigerung, ein Fahreignungsgutachten einzuholen, wird die Annahme fehlender Eignung nicht schon durch die nachträglich erklärte (und überdies bedingte) Bereitschaft zur Gutachtenbeibringung, sondern allenfalls durch die tatsächlich erfolgte Beibringung eines – wie sich versteht: positiven – Gutachtens ausgeräumt.
Tatsachen, die im Sinne des
§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen, liegen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln (
Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV), hier in der Form einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV), auch dann vor, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) zu besorgen ist.
Der bestimmungsgemäße Konsum von für einen bestimmten Krankheitsfall ärztlich verordnetem
Cannabis ist als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV) einzuordnen.
Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln hergeleitet werden; allerdings ist die Fahrerlaubnisbehörde befugt, der Frage nachzugehen, ob mit Blick auf eine Dauerbehandlung mit dem psychoaktiv wirkenden Stoff Cannabis als Arzneimittel eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß gegeben ist.
Der behandelnde Arzt ist wegen des bei ihm anzunehmenden Interessenkonflikts nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV in aller Regel nicht dazu berufen, sich zur Frage der Fahreignung einer Person zu äußern.
Im Rahmen der Prüfung der
Entziehung der Fahrerlaubnis kann keine Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller vorträgt, als Familienvater und vor dem Hintergrund gesundheitlicher Probleme seiner Ehefrau zwingend darauf angewiesen zu sein, in Zeiten des „Covid19-Notstandes“ bei Bedarf Einkäufe tätigen oder ggf. Arzneimittel besorgen zu können.