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Kein Reitunterricht während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 39 Minuten

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Er zielt bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO, GV. NRW. S. 2b). Die Antragstellerin betreibt einen Reiterhof, auf dem sie Reitunterricht für Schülerinnen und Schüler verschiedener Altersklassen anbietet. Dieser verfügt über einen 25 Meter x 60 Meter großen Freiluftreitplatz, sowie eine 20 Meter x 20 Meter große überdachte Reithalle. Sie beabsichtigt, ihren Schülerinnen und Schülern Einzelunterricht oder Unterricht mit bis zu zwei Reitschülern anzubieten bzw. ausreichend erfahrenen Reitschülern Pferde und Ponys zum Reiten unter angemessener Aufsicht zu überlassen, ohne diese dabei zu unterrichten. Hiervon ausgehend erstreckt sich der Antrag auf die Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 1 CoronaSchVO, weil es sich bei der Erteilung von Reitunterricht um ein außerschulisches Bildungsangebot handelt, das § 7 Abs. 1 CoronaSchVO untersagt. § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO liegt ein weites Begriffsverständnis außerschulischer Bildungsangebote zugrunde, das jegliche Art von (Präsenz-)Unterricht umfasst, sofern er nicht bereits der Regelung in § 6 der Verordnung unterliegt.

Dass hiervon auch Sportunterricht (außerhalb von Schulen) umfasst ist, stellt § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO klar. Die Zulässigkeit des Erteilens von Reitunterricht richtet sich demgemäß auch nach dieser Vorschrift und nicht allein nach den Vorgaben zur Ausübung von Sport in § 9 CoronaSchVO. Soweit die Antragstellerin ausreichend erfahrenen Reitschülern Pferde und Ponys zum Reiten unter angemessener Aufsicht überlassen will, ohne diese dabei zu unterrichten, geht der Senat davon aus, dass sie die Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 CoronaSchVO begehrt. Denn auch nachdem der Antragsgegner im Verfahren präzisiert hat, unter welchen Voraussetzungen das Bewegen der Pferde aus Tierschutzgründen nach § 9 Abs. 5 CoronaSchVO zulässig ist, hat die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Antrag aufrechterhalten. Der Senat legt ihren Antrag deswegen so aus, dass sie die Tiere auch über die vom Antragsgegner getroffenen Beschränkungen hinaus Reitschülern zum Bewegen überlassen will.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist.

Nach dieser Maßgabe ist der Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil ein in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (B.).

A. Die angegriffenen Regelungen sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nicht offensichtlich rechtswidrig.

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