Die Beteiligten streiten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für eine geänderte Betriebsweise einer bereits errichteten und genehmigten Pferdekoppel.
Mit bestandskräftiger Baugenehmigung vom 7. September 2016 wurde der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer Pferdekoppel mit Unterstand und Heulager erteilt, welche in der Folge auch errichtet wurde. Der Bescheid von 2016 erlaubt die Haltung von drei Pferden, wobei eine dauerhafte Unterbringung nur von November bis Februar zulässig ist und im Übrigen fünf Stunden nicht übersteigen darf. Die Pferdekoppel ist „verpachtet“, wird jedoch teilweise auch von der Beigeladenen zur Einstellung und Beobachtung von Pferdepatienten genutzt.
Ein Bebauungsplan für den Vorhabenstandort existiert nicht. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks befinden sich neben Wohnhäusern auch eine Tankstelle, ein Fahrradgeschäft, eine Fahrschule und die Reithalle eines Reitvereins.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … (…). Dieses Grundstück liegt östlich des Vorhabengrundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Entfernung zwischen dem Pferdeunterstand der Beigeladenen und dem Wohnhaus der Antragstellerin beträgt ca. 40 m. Die Entfernung zwischen den Grundstücksgrenzen beträgt ca. 15 m. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 12, welcher für das Antragstellergrundstück als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festlegt.
Mit formlosen Schreiben vom 10. September 2021 und 9. Oktober 2021 wandte sich die Beigeladene an das Landratsamt und beantragte im Ergebnis eine Nutzungsänderung im Sinne einer Änderung der Betriebsweise. Die engmaschigen Vorgaben im Bescheid von 2016 seien praktisch nur schwer umsetzbar. Aufgrund der Notwendigkeit der tierärztlichen Tätigkeit sei eine Unterbringung von nur fünf Stunden außerhalb der Wintersaison nicht praktikabel. Da der „Pächter“ mehrere Koppeln habe, stünden seine Pferde nur tageweise auf der Koppel der Beigeladenen. Die Einstellung und Beobachtung von Pferdepatienten durch die Beigeladene selbst dauere nur wenige Tage. Eine Beschränkung auf fünf Stunden sei aber nicht einhaltbar. Der anfallende Mist werde täglich in die befestigte Mistlege des nahegelegenen (25 m) Reitstalls verbracht.
Mit Bescheid vom 23. November 2021 wurde die Baugenehmigung als „Änderungsgenehmigung zum Bescheid vom 7. September 2016“ erteilt. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist in expliziter Ersetzung der immissionsschutzrechtlichen Regelungen aus dem Bescheid von 2016 festgesetzt, dass die Pferdekoppel im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit zur Einstellung und Beobachtung von Pferdepatienten genutzt werden darf. Die Nutzung als Wechselkoppel für Dritte ist zulässig. Auf der Koppel dürfen maximal fünf Pferde gehalten werden. Der auf der Pferdekoppel anfallende Mist ist täglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der An- und Abtransport von Pferden mit Kraftfahrzeugen und Anhängern ist nur tagsüber und außerhalb der Ruhezeiten zulässig.
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