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Tierpensionsvertrag: Verwahrungsvertrag oder Mietvertrag?

Pferderecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Kläger betreibt eine Reitanlage auf dem Hofgut T. Die Beklagte ist Eigentümerin der Pferde C1 und D. Seit Februar 2012 waren diese Pferde auf dem Hof des Klägers eingestellt. Der monatliche Pensionspreis betrug 650,00 €.

Inhalt der Verträge waren laut den Vertragsbedingungen die Einstellung beider Pferde. Dem Einsteller waren gemäß § 1 der Verträge die Benutzung der Reithalle, der Außenplätze und des Longierplatzes der Reitanlage gestattet. Im Pensionspreis inbegriffen waren die Vermietung der Pferdebox und die Nutzung gemäß § 1 der Verträge, die Lieferung von Einstreu (Häckselstroh), Lieferung von Kraftfutter (Hafer, Pellets, Müsli) bis zu 5 kg pro Tag, Lieferung von Heu ca. 6-8 kg täglich oder Silage und Wasser sowie Entmistung.

Laut den Vertragsbedingungen der Pferdeeinstellungsverträge war eine Kündigung mit acht Wochen Frist zum Monatsende möglich. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist konnte der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund lag insbesondere vor, wenn ein Zahlungsrückstand von 14 Tagen bestand, ein Verstoß gegen Betriebs- und Reitordnung (wiederholt) vorlag oder der Nachweis einer Pferdehaftpflichtversicherung fehlte. Im Übrigen wird auf die diesbezüglich inhaltsgleichen Verträge verwiesen. Beide Verträge wurden von der Klägerseite gestellt. Unstreitig wurden diese nicht von den Parteien ausgehandelt.

In den Vertragsbedingungen war eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, wonach Gerichtstand Mülheim an der Ruhr sein sollte.

Das Pferd D hatte eine Allergie und durfte nur mit Nassfutter gefüttert werden.

Die Beklagte kündigte den Vertrag bzgl. C1 fristlos mit Schreiben vom 20.08.2014. Als Grund wurde die Lahmheit des Pferdes C1 angegeben. Es wurde weiterhin bemängelt, dass D nicht mit genässtem Futter gefüttert wurde.

Im Dezember 2015 zog die Beklagte mit dem Pferd D aus. Eine fristgemäße Kündigung wäre zum 28.2.2016 möglich gewesen.

Der Kläger widersprach der Mietvertragsbeendigung.

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 04.07.2016 zur Zahlung der ausstehenden Mieten für C1 bis Ende Oktober und für D bis Ende Februar auf sowie erneut mit Fristsetzung am 02.09.2016. Es wurden um 180,00 € monatlich reduzierte Kosten pro Pferd geltend gemacht. Es handelte sich um einen Abzug für Futter und sonstige Kosten (2x 90,00 €).

Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem Pferdepensionsvertrag um einen Mietvertrag im Sinne eines Wohnraummietvertrags bzw. um einen Dienstvertrag.

Die Beklagte ist der Ansicht, bzgl. des Vertrags seien die Vorschriften über den Verwahrungsvertrag anzuwenden. Durch die bloße Abbedingung durch AGB liege ein Verstoß gegen 307 BGB vor, da die Regelung dem Leitgedanken des § 695 BGB verstoße.

Zudem sei eine individualvertragliche Vereinbarung bzgl. C1 getroffen worden, dass eine jederzeitige Kündigung möglich gewesen sei. Dies sei mit dem Sohn des Klägers vereinbart worden. Der Kläger habe zudem eine Genehmigung dessen durch nachträgliches Schweigen und zunächst fehlende Geltendmachung der monatlich vereinbarten Beträge deutlich gemacht.

Bzgl. D habe eine Vereinbarung bestanden, dass dieser nur mit nassem Heu zu füttern sei, dagegen habe die Klägerseite mehrfach verstoßen.

Das Schreiben vom 20.08.2014 sei als Abmahnung zu werten, auch vorherige Streitigkeiten zwischen den Parteien seien als Abmahnung zu werten.

Die Beklagte behauptet, die streitgegenständlichen Pferdeboxen seien nach wenigen – etwa 3-4 – Tagen anderweitig vermietet worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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