Die Zeugin A ist im vorliegenden Fall beim Reitunterricht durch ein Tier verletzt worden, dessen Tierhalter der Beklagte war. Mit dem Unfall hat sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht. Die Zeugin A hat glaubhaft geschildert, dass sie aufgrund einer plötzlichen Richtungsänderung des Pferdes zu Fall gekommen ist, ohne dass sie eine solche Richtungsänderung dem Pferd vorgegeben hat. Der Unfall beruht mithin nicht aufgrund einer vom Willen der Zeugin getragenen Anleitung des Pferdes, sondern aufgrund des der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhaltens des Pferdes.
Eine Haftung des Beklagten ist jedoch gemäß § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen, da er sich exkulpieren kann.
Bei dem streitgegenständlichen Tier handelte es sich um ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Beklagten zu dienen bestimmt war. Die Zeugin A hat insoweit bestätigt, dass das Pferd für ihren Reitunterricht immer verwendet wurde und sie das Pferd darüber hinaus regelmäßig gemietet hat. Die Zeugin C hat glaubhaft bekundet, dass das Pferd ausschließlich als Schulpferd verwendet wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Reitpferd nicht um ein Luxustier, sondern um ein Nutztier handelte, dass der Erwerbstätigkeit des als hauptberuflichen Reitlehrers arbeiteten Beklagten diente.
Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass der Beklagte bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat jedoch beruht der Schaden nicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten, so dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.
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